Psychische Gefährdungsbeurteilung: Gesetz, Pflicht & Strafen [2026]

Kim Lebherz
Verfasst von
Kim Lebherz
Veröffentlicht am
24.03.2026

Nur 28 % der Beschäftigten in Deutschland geben an, dass in ihrem Unternehmen eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Bei Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden sind es sogar nur 21 % (DEKRA Arbeitssicherheitsreport 2025). Dabei ist die psychische Gefährdungsbeurteilung keine freiwillige Maßnahme - sie ist gesetzliche Pflicht. Für jeden Arbeitgeber. Ohne Ausnahme.

Gleichzeitig erreichen psychisch bedingte Fehlzeiten Rekordwerte: 17,4 % aller Arbeitsunfähigkeitstage entfallen auf psychische Erkrankungen (DAK-Psychreport 2025). Die durchschnittliche Falldauer liegt bei 28 bis 33 Tagen - dreimal so lang wie bei anderen Erkrankungen. Die volkswirtschaftlichen Kosten: über 20 Milliarden Euro Produktionsausfall pro Jahr (BAuA 2023).

Wer die psychische Gefährdungsbeurteilung ignoriert, riskiert nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern auch Bußgelder, persönliche Haftung und Regressforderungen der Berufsgenossenschaften.

In diesem Artikel erfahren Sie: Was genau das Gesetz fordert, wer verantwortlich ist, was dokumentiert werden muss und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Hinweis: Dieser Artikel behandelt die rechtlichen Grundlagen. Einen vollständigen Praxisleitfaden mit 7-Schritte-Ablauf, Fragebogen-Mustern und Umsetzungstipps finden Sie in unserem Leitfaden zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.

Was ist die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Die psychische Gefährdungsbeurteilung (kurz: GB Psych oder PGB) ist eine systematische Analyse der Arbeitsbedingungen auf psychische Belastungsfaktoren. Sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Wichtig: Es geht nicht um die Beurteilung einzelner Mitarbeitender oder deren psychische Gesundheit. Im Fokus stehen die Arbeitsbedingungen als Belastungsquelle. Die DIN EN ISO 10075 definiert psychische Belastung als “die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken” - der Begriff ist dabei ausdrücklich wertneutral.

Zu den untersuchten Bereichen gehören laut GDA-Empfehlungen (4. Auflage 2022):

  1. Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe - z. B. Handlungsspielraum, Monotonie, emotionale Belastung
  2. Arbeitsorganisation - z. B. Arbeitsabläufe, Kommunikation, Arbeitsintensität
  3. Arbeitszeit - z. B. Schichtarbeit, Überstunden, ständige Erreichbarkeit
  4. Soziale Beziehungen - z. B. Führungsverhalten, Konflikte, Zusammenarbeit
  5. Arbeitsumgebung - z. B. Lärm, Beleuchtung, räumliche Enge
  6. Arbeitsmittel - z. B. Software-Ergonomie, Werkzeuggestaltung

Gesetzliche Grundlage: §5 ArbSchG im Detail

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht umsetzt. §5 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen.

§5 Absatz 3 Nr. 6 ArbSchG konkretisiert seit der Novellierung 2013, dass eine Gefährdung sich insbesondere ergeben kann durch “psychische Belastungen bei der Arbeit”. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber klargestellt: Psychische Belastungsfaktoren sind bei der Gefährdungsbeurteilung gleichrangig mit physischen, chemischen oder biologischen Gefährdungen zu berücksichtigen.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland - unabhängig von:

  • Betriebsgröße: Ab dem ersten Mitarbeitenden. Es gibt keine Mindestgröße.
  • Branche: Ob Büro, Produktion, Gesundheitswesen oder IT - die Pflicht ist branchenübergreifend.
  • Unternehmensform: GmbH, AG, Verein, öffentlicher Dienst - es gibt keine Ausnahme.

Wer ist verantwortlich? Pflichten und Rollen

Arbeitgeber: Die Gesamtverantwortung

Der Arbeitgeber trägt die primäre und nicht delegierbare Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz (§3 ArbSchG). Das bedeutet: Auch wenn die operative Durchführung an andere Personen übertragen wird, bleibt die Verantwortung beim Arbeitgeber. In einer GmbH ist das die Geschäftsführung, in einer AG der Vorstand.

Delegation nach §13 Abs. 2 ArbSchG

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Arbeitsschutzpflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Voraussetzungen:

  • Schriftform ist zwingend erforderlich
  • Aufgaben müssen konkret benannt sein
  • Beauftragte Personen müssen fachkundig und zuverlässig sein
  • Die Kontroll- und Aufsichtspflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Betriebsarzt

Beide beraten den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung, tragen aber keine eigene Durchführungsverantwortung. Die DGUV Vorschrift 2 (Neufassung ab April 2025) erweitert den Kreis möglicher Fachkräfte: Künftig können auch Arbeits- und Organisationspsycholog:innen als Spezialist:innen für die psychische Belastungsanalyse hinzugezogen werden.

Betriebsrat: Mitbestimmung nach §87 BetrVG

Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung (§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das umfasst:

  • Welche Methode eingesetzt wird (Fragebogen, Workshop, Beobachtung)
  • Welche Bereiche untersucht werden
  • In welchem Zeitrahmen die Beurteilung erfolgt
  • Ob externe Dienstleister beauftragt werden

Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Initiativrecht: Er kann die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung aktiv einfordern und über die Einigungsstelle erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.09.2014 (Az. 1 ABR 106/12) bestätigt, dass die Beauftragung externer Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nicht aufhebt.

Was muss dokumentiert werden?

§6 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur schriftlichen Dokumentation. Sie muss drei Elemente enthalten:

  1. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - welche psychischen Belastungsfaktoren wurden identifiziert?
  2. Die festgelegten Maßnahmen - welche konkreten Schritte werden unternommen?
  3. Das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung - haben die Maßnahmen die Belastung tatsächlich reduziert?

Die Dokumentation dient nicht nur der Nachweispflicht gegenüber Aufsichtsbehörden. Sie ist auch die Grundlage für die Wirksamkeitskontrolle und die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung - etwa bei Reorganisationen, Einführung neuer Technologien oder veränderten Arbeitsbedingungen wie Homeoffice-Regelungen.

Strafen bei Nicht-Durchführung

Viele Arbeitgeber unterschätzen die Konsequenzen einer fehlenden oder mangelhaften psychischen Gefährdungsbeurteilung. Das Sanktionssystem ist dabei als Stufenmodell aufgebaut:

Stufe 1: Behördliche Anordnung

Die Gewerbeaufsichtsämter (bzw. Arbeitsschutzbehörden der Länder) prüfen die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Stellen sie Mängel fest, können sie nach §22 Abs. 3 ArbSchG eine vollziehbare Anordnung mit Fristsetzung erlassen. Das Praxisbeispiel Hamburg zeigt die Realität: 2022 wurden bei 52.000 Betrieben 517 eigeninitiative Inspektionen durchgeführt, 109 Anordnungen zur psychischen Belastung erteilt und 12 Betriebe mit Bußgeldern sanktioniert.

Stufe 2: Ordnungswidrigkeiten

Wer eine behördliche Anordnung missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §25 ArbSchG:

  • Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung: bis zu 30.000 Euro Bußgeld
  • Verstoß gegen Rechtsverordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung): bis zu 5.000 Euro

Stufe 3: Straftaten

§26 ArbSchG macht bestimmte Verstöße zur Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe:

  • Beharrliche Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit nach §25
  • Vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten durch einen Verstoß

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Geschäftsführer:innen und Vorstände haften im Ernstfall persönlich - zivilrechtlich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß, strafrechtlich nach §26 ArbSchG sowie gegebenenfalls nach §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung).

Regressansprüche der Berufsgenossenschaften

Besonders kostspielig kann der Regress nach §110 SGB VII werden: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft die Kosten eines Versicherungsfalls bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zurückfordern. Das umfasst Behandlungskosten, Verletztengeld, Rehabilitationskosten und Rentenleistungen - in schweren Fällen schnell sechsstellige Beträge.

Was sich 2025/2026 ändert

Mehrere regulatorische Entwicklungen erhöhen den Handlungsdruck:

  • GDA-Empfehlungen 4. Auflage: Bereits 2022 veröffentlicht, dient die aktualisierte GDA-Leitlinie den Aufsichtsbehörden zunehmend als verbindlicher Prüfmaßstab. Wesentliche Änderung: Die bisherigen 5 Merkmalsbereiche wurden auf 6 erweitert (Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel als eigenständige Bereiche) und der 7-Schritte-Prozess um “Umsetzung von Maßnahmen” als eigenständigen Schritt ergänzt.
  • DGUV Vorschrift 2 (Neufassung ab April 2025): Erweiterte Fachkunde-Anforderungen, Einbeziehung von Arbeits- und Organisationspsycholog:innen, bis zu ein Drittel digitale Betreuungsleistungen möglich.
  • Verstärkte Kontrollen: Die Gewerbeaufsichtsämter prüfen im Rahmen der kommenden GDA-Strategieperiode zunehmend auch die qualitative Umsetzung der psychischen Gefährdungsbeurteilung - nicht nur deren formale Existenz.

Einen ausführlichen Überblick über alle Neuerungen finden Sie in unserem Leitfaden zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

FAQ: Häufige Fragen zum Gesetz

Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 sind psychische Belastungen ausdrücklich in §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG als Gefährdungsfaktor benannt. Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Seit wann ist die psychische Gefährdungsbeurteilung verpflichtend?

Seit Oktober 2013. Die Grundpflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits seit 1996 mit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes. Am 25. Oktober 2013 trat die Novellierung in Kraft, die §5 ArbSchG um den Punkt “psychische Belastungen bei der Arbeit” ergänzt.

Wer erstellt die psychische Gefährdungsbeurteilung?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber (§3 ArbSchG). Dieser kann die operative Durchführung an fachkundige Personen delegieren - beispielsweise an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder externe Dienstleister. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch immer beim Arbeitgeber.

Was passiert, wenn man keine Gefährdungsbeurteilung hat?

Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung ist zunächst kein direktes Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde erlässt jedoch eine Anordnung mit Fristsetzung. Wird diese missachtet, drohen Bußgelder bis 30.000 Euro (§25 ArbSchG). Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten kann es zur Straftat werden (§26 ArbSchG: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr).

Wie oft muss die psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich verändern - etwa bei Umstrukturierungen, der Einführung neuer Technologien, bei Personalwechseln auf Führungsebene oder wenn die Wirksamkeitsprüfung zeigt, dass Maßnahmen nicht greifen. In der Praxis empfehlen Expert:innen einen Rhythmus von 2 bis 3 Jahren.

Wer haftet bei fehlender Gefährdungsbeurteilung?

Primär haftet der Arbeitgeber. Bei Kapitalgesellschaften können Geschäftsführer:innen und Vorstände auch persönlich haftbar gemacht werden - zivilrechtlich und strafrechtlich. Zusätzlich drohen Regressansprüche der Berufsgenossenschaften nach §110 SGB VII bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Fazit: Handeln statt abwarten

Die Rechtslage ist eindeutig: Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist keine Option, sondern Pflicht. Mit den verstärkten Kontrollen ab 2026 und der Erweiterung der GDA-Empfehlungen steigt der Handlungsdruck weiter. Wer jetzt handelt, schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern vermeidet auch Bußgelder, Haftungsrisiken und Reputationsschäden.

Der effizienteste Weg zur gesetzeskonformen Umsetzung ist eine standardisierte Mitarbeiterbefragung, die alle GDA-Merkmalsbereiche abdeckt und eine saubere Dokumentation inklusive Wirksamkeitsprüfung ermöglicht. So erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen und gewinnen gleichzeitig wertvolle Einblicke in die Arbeitsbedingungen Ihrer Organisation.

Weiterführende Ressourcen:

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